§1. Ordnen und setzen Wir, nachdeme die tägliche Erfahrung bezeuget, daß die Bauersleute und Untertanen, Mannes- und Weibespersonen, sich diese Zeit vielfältig unterfangen, sich ohn ihrer Herren und Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung zusammenzugesellen, zu verloben und zu befreien, solches aber, weil sie ihrer Herrschaft dieser Lande und Fürstentüme kundbaren Gebrauche nach mit Knecht- und Leibeigenschaft samt ihren Weib und Kindern verwendet und dahero ihrer Person selbst nicht mächtig, noch sich ohn ihrer Herren Bewilligung ihnen zu entziehen und zu verloben, einiger Maßen befüget. Daß wir demnach solches angemaßtes heimliches Verloben und Freien der Bauersleute gänzlich hiemit wollen verboten und abgeschaffet haben.
nach Batt, Mecklenburgisches Lesebuch; s. Literaturliste