Legalisierung des Bauernlegens

im Landesgrundgesetzlichen Erbvergleich 1755

§ 334. Was die Verlegung und Niederlegung der Bauren anlanget, so wollen Wir die Ritter- und Landschaft inclusive der Klöster und der Rostockschen Gemeinschaftsörter bei ihrem landsittlichen Eigentumsrecht über ihre leibeigene Gutsuntertanen und deren innehabendes Ackerwerk und Gehöfte unbeschwert lassen; mithin ist und bleibt die Verlegung und Niederlegung einem jeden Gutsherrn dergestalt frei und unbenommen, daß er den Bauren von einem Dorf zum andern zu setzen und dessen Ackerwerk zum Hofacker zu nehmen oder sonst dasselbe zu nützen, Fug und Macht haben soll.

nach Batt, Mecklenburgisches Lesebuch, s. Literaturliste

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